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Prämienverbilligung

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Prämienverbilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Zum Bezug von individueller Prämienverbilligung sind Personen berechtigt, die am 01. Januar den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.

Der ordentliche Bezügerkreis wird aufgrund der provisorischen Steuerrechnung des vergangenen Jahres, per Stichtag 31. Dezember, ermittelt. Die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen erhalten automatisch ein Anmeldeformular. Weitere Bezügerkreise können das Anmeldeformular bei der Krankenkassen-Kontrollstelle ihrer Wohngemeinde beantragen oder auf unserer Internetseite (siehe "Formulare zu diesem Thema") herunterladen.

Das ausgefüllte Antragsformular muss zusammen mit den aktuellen Policen-Kopien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (von sämtlichen Personen im gemeinsamen Haushalt mit Prämienverbilligungsanspruch) an die Wohngemeinde eingereicht werden, in der Sie am 01. Januar wohnhaft waren.

Die Prämienverbilligung wird aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Januar 2014 gesamtschweizerisch direkt an die Krankenversicherer zugunsten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; Grundversicherung) ausbezahlt.
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erhalten die im Kanton Thurgau durchschnittliche Pauschalprämie für die obligatorische Krankenversicherung.

Weitere Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie hier.

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